Erwägungsgrund 3 32017D0041
Ist das Direktorium der Auffassung, dass der von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, beantragte Umfang der Münzausgabe zu ändern ist, so sollte das Direktorium dem EZB-Rat einen die notwendigen Änderungen begründenden Vorschlag übermitteln. Der EZB-Rat sollte für die Verabschiedung eines Beschlusses zuständig bleiben.