Erwägungsgrund 6 32017D0043Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Erwägungsgrund 7 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Erwägungsgrund 5 32018D0156BESCHLUSS (EU) 2018/156 DES RATES vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist
Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Erwägungsgrund 9 32016D1876BESCHLUSS (EU) 2016/1876 DES RATES vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
Erwägungsgrund 7 32015D0060BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 461 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. Im…
Erwägungsgrund 8 32016D1876BESCHLUSS (EU) 2016/1876 DES RATES vom 13. Oktober 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist
Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU–Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der…