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Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten auf der nächsten Tagung der Suchtstoffkommission im Namen der Union vertreten sollen, betrifft nur die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der genannten Übereinkommen. Andere Angelegenheiten als die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses und werden von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Koordinierung am Rande der Tagung der Suchtstoffkommission behandelt. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen.
Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017, wenn dieses Gremium Entscheidungen über die…
Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann…
Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell zwölf…
Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass U-47700 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.
Änderungen an den Anhängen beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der…
Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.