Erwägungsgrund 7 32017D0471
Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit Norwegen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.