Erwägungsgrund 1 32017D0477Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32017D0477Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32018D1464BESCHLUSS (EU) 2018/1464 DES RATES vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Erstellung von Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel dreiundzwanzig und Kapitel vierundzwanzig des Abkommens zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32018D1062BESCHLUSS (EU) 2018/1062 DES RATES vom 16. Juli 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss, der mit dem umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32018D0253BESCHLUSS (EU) 2018/253 DES RATES vom 15. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Annahme des Mandats der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist
Teile des Abkommens werden seit dem 12. Januar 2017 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 3 32014D0640BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (2014/640/EU)
Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird es mit Beschluss 2011/265/EU des Rates („Beschluss“) seit 1. Juli 2011 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses…