Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 281 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Ankommens zwischen der Union und der Republik Kasachstan vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
Titel I,
Titel II: Artikel 4, 5, 9 und 10,
Titel III: (mit Ausnahme der Artikel 56 und 58, Artikel 62 — soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betrifft — und Artikel 147), Die vorläufige Anwendung des Artikels 141 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.
Titel IV: Kapitel 5, 6 und 7 (mit Ausnahme des Artikels 210 Buchstabe c und des Artikels 212 Buchstaben b, f, g, h und i) und Kapitel 12 und 15,
Titel V: Artikel 235 und Artikel 238 (mit Ausnahme der Absätze 2 und 3),
Titel VI: Kapitel 5 und 9,
Titel VII,
Titel VIII (soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen),
Titel IX (ausgenommen Artikel 281 Absatz 7, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen),
Anhänge I bis VII sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.