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In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000/EG wird folgende Anlage hinzugefügt: „Anlage VI FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO (1) Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 Bestand hat, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben. (2) Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates Bestand hat, wird Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach Andorra die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union. (3) Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino in Kraft ist, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben. (4) Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino in Kraft ist, wird Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach San Marino die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union. (5) Anhang III gilt entsprechend für den Handel mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen. (6) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung „Mexiko“ und entweder „Fürstentum Andorra“ oder „Republik San Marino“ ein. Bei Waren mit Ursprung im Fürstentum Andorra oder in der Republik San Marino sind diese Angaben zudem in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (7) Die Europäische Union übermittelt Mexiko Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der vom Fürstentum Andorra und von der Republik San Marino zu verwendenden Stempel sowie die Anschriften der für die Prüfverfahren im Fürstentum Andorra und in der Republik San Marino zuständigen Behörden. (8) Handelt die zuständige Regierungsbehörde des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino den Bestimmungen des Anhangs III zuwider, kann Mexiko in dem mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 eingesetzten Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und für Ursprungsregeln um geeignete Abhilfemaßnahmen nachsuchen. “.
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1…
Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Zollunion für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems sowie…
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1…
Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über…
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.