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Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 anerkennt.
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000/EG wird folgende Anlage hinzugefügt: „Anlage VI FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO (1) Solange die Zollunion…
Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Zollunion für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems sowie…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8.…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.