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Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra besteht eine Zollunion für Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems sowie zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems. In der Zollunion erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko auch dann eine Präferenzbehandlung gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000, wenn sie nach Andorra und San Marino ausgeführt werden.
Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und mit der Republik San Marino besteht eine Zollunion, weswegen Erzeugnissen mit Ursprung in Mexiko,…
In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000/EG wird folgende Anlage hinzugefügt: „Anlage VI FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO (1) Solange die Zollunion…
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1…
Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1…
Artikel 6 Absatz 4 des Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
IN DER ERWÄGUNG, dass die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra durch das am 28. Juni 1990 in Luxemburg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.