Erwägungsgrund 3 32017D0594
Gemäß dem Beschluss 2011/250/EU des Rates wurde das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (im Folgenden „das Protokoll“) am 7. April 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.