Erwägungsgrund 3 32017D0674
Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans des Rotterdamer Übereinkommens, zu unterstützen und Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettige Chlorparaffine, alle Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen.