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Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether als Stoff oder als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission zur Einführung eines neuen Eintrags 67 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) (im Folgenden „Eintrag 67“) eingeschränkt. Gemäß Eintrag 67 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Decabromdiphenylether nur für eine begrenzte Zeit und nur für neue Luftfahrzeuge und für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen zulässig.
Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich insbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der…
Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder…
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.