Erwägungsgrund 1 32017D0758
Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates genehmigt.
Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates genehmigt.