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Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und die Einträge unter Ziffer 44 und 53 zu streichen.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von…
Die Einträge unter Ziffer 44 und 53 im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gestrichen.
Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltene Beschränkung für Perfluoroctansulfonate nicht für Produkte…
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte…
Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.…
In der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.