Erwägungsgrund 7 32017D0076
Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.
Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.