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Um dem Protokoll von 2010 und somit dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, muss ein Staat dem Generalsekretär der IMO nach Artikel 20 Absatz 4 des Protokolls gleichzeitig mit der Erklärung seiner Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, die einschlägigen Daten zur Gesamtmenge der beitragspflichtigen Ladungen im Rahmen des HNS-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „beitragspflichtige HNS-Ladung“) im vorausgegangenen Kalenderjahr hinterlegen. Zu diesem Zweck müssen die Staaten ein System für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung einführen, bevor sie ihre Zustimmung erklären, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein.
Um dem Protokoll von 2010 und somit dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, muss ein Staat dem Generalsekretär der IMO nach Artikel 20 Absatz 4 des…
Auf seiner 100. Sitzung im Jahr 2013 hat der Rechtsausschuss der IMO Leitlinien für die Berichterstattung über beitragspflichtige HNS-Ladung gebilligt, die…
Bei der Ratifizierung des Protokolls von 2010 oder bei ihrem Beitritt zum Protokoll von 2010 sollten die Mitgliedstaaten eine Erklärung über die Anerkennung und…
Nach Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls von 2010 wird durch die Erklärung der Zustimmung eines Staates, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein, jede…
Nach Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls von 2010 wird durch die Erklärung der Zustimmung eines Staates, durch das Protokoll von 2010 gebunden zu sein, jede…
Das Sekretariat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat eine konsolidierte Fassung des HNS-Übereinkommens von 1996 und des Protokolls von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.