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Die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens von 2010 berühren das abgeleitete Unionsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegt ist.
Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft…
Die Union ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der…
Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Unionsrecht in Bezug auf die Gerichtsstandswahl der Vertragsparteien sowie in Bezug auf die Anerkennung und…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 in Bezug auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in…
Die Mitgliedstaaten sollten daher für die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Teile ermächtigt werden, das Protokoll von 2010 für die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.