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Die Union ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berührt.
Die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens von 2010 berühren das abgeleitete Unionsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung…
In dem Übereinkommen sind Sachverhalte geregelt, die auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Die Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche liegt sowohl bei der Union als auch bei ihren Mitgliedstaaten.
Die Union verfügt insbesondere im Hinblick auf Artikel 29 des Budapester Übereinkommens über die ausschließliche Außenkompetenz, soweit die Bestimmungen des…
Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.