Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Übereinstimmung mit Anhang III Artikel 38 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“) kann der EU-Chile-Assoziationsausschuss (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) beschließen, die Vorschriften dieses Anhangs zu ändern.
Im Einklang mit Anhang III Artikel 38 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des…
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits…
Nach Anhang III Titel III Artikel 12 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
Chile und die Europäische Union haben vereinbart, die Bestimmungen des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zu ändern, um den Wirtschaftsteilnehmern…
Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Chile („Assoziationsausschuss“) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.