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Die Bediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von dem Ort, von dem aus sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des SATCEN befindet.
Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung beim SATCEN tätig war; entsprechende Kosten werden erstattet, wenn der Bedienstete in ein anderes Land reist.
Die Erstattungen erfolgen gemäß Abschnitt I von Anhang VI dieses Personalstatuts.
Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind, haben gemäß Anhang IV Artikel 9 Anspruch auf Erstattung der…
die Erstattung der Reisekosten für sich und seine Familienangehörigen und
Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst beim SATCEN ausscheidet und binnen sechs Monaten nach…
Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder…
Die Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Ausgaben bei ihren Dienstreisen auf Anordnung des Direktors. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten…
Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.