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Die Bediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von dem Ort, an dem sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des SATCEN befindet.
Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst beim SATCEN ausscheidet und binnen sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung beim SATCEN ansässig war.
Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Bediensteten, mit Ausnahme seiner Kraftfahrzeuge, Schiffe oder sonstigen Transportmitteln, gemäß Anhang VI.
Die Zahlungen werden auf Vorlage der Rechnung des Umzugsunternehmens unmittelbar vom SATCEN vorgenommen.
Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind, haben gemäß Anhang IV Artikel 9 Anspruch auf Erstattung der…
Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der…
Die Bediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der…
Bedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km vom Dienstort entfernt ist, haben in folgenden Fällen Anspruch auf Übernahme der für den Umzug ihrer persönlichen…
Die Bediensteten müssen dem SATCEN unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Lebensumstände, die finanzielle Auswirkungen haben kann, zur Kenntnis bringen.…
Die auf Grund einer Zusage nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor Ablauf von zwei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.