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Die Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Ausgaben bei ihren Dienstreisen auf Anordnung des Direktors. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Bediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Sätze und sonstigen Modalitäten dieser Erstattungen sind in Anhang VII enthalten. KAPITEL V Interne Organisation
Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Bestimmungen erstattet.
Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Agentur geltenden Bestimmungen erstattet.
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.…
Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der…
Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder…
Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.