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Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die durch das Statut geregelt sind, an den Direktor richten. Dieser teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach den folgenden Absätzen zulässig ist.
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an den Direktor wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass der Direktor eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass er eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes:
Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Mitteilung von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.
Der Direktor teilt dem Betreffenden seine begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Absatz 5 zulässig ist. Im Fall einer abschlägigen Antwort kann der Betreffende die Intervention des Vermittlers beantragen. Dies ist nicht obligatorisch.
Der Direktor ernennt einen Vermittler für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist. Er fordert beim Direktor und bei dem Bediensteten alle Unterlagen an, die er für die Prüfung der Streitsache für nötig hält. Er legt seine Schlussfolgerungen binnen zwei Monaten nach seiner Befassung vor. Diese Schlussfolgerungen binden weder den Direktor noch den Bediensteten. Die Kosten der Vermittlung gehen zulasten des SATCEN, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zulasten des Bediensteten, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist.
Für alle Streitsachen zwischen dem SATCEN und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Die Bediensteten können beim Gerichtshof unter den folgenden Bedingungen Klage erheben. KAPITEL IX Versorgung
Eine Klage beim Gerichtshof ist nur zulässig, wenn
beim Direktor zuvor fristgemäß eine Beschwerde im Sinne von Absatz 2 eingereicht worden ist und
diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.
Eine Klage nach Buchstabe a muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn dieser Frist gilt Folgendes:
Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung, oder
wenn sich die Klage gegen eine stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde nach Absatz 2 richtet, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft,; wird die Beschwerde jedoch nach der stillschweigenden Ablehnung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist auch ausdrücklich abgelehnt, so läuft die Klagefrist erneut.
In Abweichung von Buchstabe b kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Absatz 2 beim Direktor unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.
Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes: — Die Frist beginnt am Tag der…
Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies…
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, soweit sie an die beschwerdeführende Person gerichtet ist, oder anderenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.