Art. 30 32015D1027
Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der Sachverständige unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 AEUV bei dem für Beschwerden und Anträge gemäß dem Statut zuständigen Referat der Generaldirektion Verwaltung gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung des Generalsekretärs des Rates aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben.Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Der Generaldirektor für Verwaltung teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der Sachverständige innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt.