Art. 169 32016D1351
Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 168 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn
Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
Abweichend von Absatz 2 kann der Betreffende, nachdem er eine Beschwerde nach Artikel 168 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde eingereicht hat, umgehend auch Klage beim Gerichtshof erheben, wenn mit dieser Klage zugleich ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen gestellt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.
Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union untersucht und entschieden.