Erwägungsgrund 5 32017D0083
Nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-176/13 und C-200/13 P werden Bank Mellat und Bank Saderat Iran nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Aus diesen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Eintrag betreffend die Bank Saderat PLC (London) in jenem Anhang gestrichen werden.