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Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und bei der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG in der gesamten Union mehr Kohärenz zu gewährleisten, müssen die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Methoden gegenüber den derzeit im Beschluss 2010/477/EU festgelegten Elementen präzisiert, überarbeitet oder neu eingeführt werden. Die Anzahl der Kriterien, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Bewertung benötigen, sollte daher verringert werden, und bei denjenigen, die beibehalten werden, sollte nach einem risikobasierten Ansatz vorgegangen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die wichtigsten anthropogenen Belastungen konzentrieren können, die Auswirkungen auf ihre Gewässer haben. Schließlich sollten die Kriterien und ihre Anwendung näher spezifiziert werden (auch indem Schwellenwerte vorgesehen oder festgelegt werden), sodass für alle Meeresgewässer in der Union gemessen werden kann, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht ist.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz…
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die…
Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß…
Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der…
Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.