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Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung in Kombination mit den in den indikativen Listen in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten sowie unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgenommene Anfangsbewertung anwenden, wenn sie eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschreiben und koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellen.
Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des…
Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands…
Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10…
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung beschreiben die Mitgliedstaaten für jede betreffende Meeresregion bzw.…
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.