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Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, Informationen länderübergreifend auszutauschen und bewährte Vorgehensweisen unionsweit zu verbreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des…
Da die Ziele dieses Beschlusses aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Informationsaustausches und unionsweiter…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Schaffung eines umfassenden und interoperablen Rahmens von Instrumenten und Informationen insbesondere zu Zwecken…
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.