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Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates , der parallel zu dem vorliegenden gesonderten Beschluss angenommen wurde, betrifft den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der Festlegung von Straftaten angenommen werden.
Die Artikel 14, 16, 26, 29 und 30 des Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten und fallen daher in…
Ein gesonderter Beschluss zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls ist mit Ausnahme von dessen Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug…
Ein gesonderter Beschluss zur Unterzeichnung des Protokolls hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle…
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Protokoll im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß dessen Artikel 1 bis 4 zu…
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in…
Das Protokoll umfasst Bereiche bezüglich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, der Festlegung von Straftaten und der polizeilichen Zusammenarbeit.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.