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Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge, die der Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten dienen, können unter anderem in folgenden Bereichen erlassen werden: Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes. Solche Rechtsakte dürfen sich jedoch nicht auf das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht oder das Aussperrungsrecht beziehen.
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zu Leitlinien, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — in den Bereichen Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
2. Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative dürfen, soweit die Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der…
Im Einklang mit Artikel 114 AEUV können Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.