Erwägungsgrund 47 32024R2747
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Staatsangehörigen und Einwohnern im Falle von Binnenmarkt-Notfällen die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Um solche Reisen zu erleichtern, sollten es andere Mitgliedstaaten diesen Staatsangehörigen und Einwohnern gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder durch ihr Hoheitsgebiet zu reisen, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.