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Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung, insbesondere für die Endnutzer, sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und sollte mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein, um beispielsweise bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, zu erleichtern. Die Kommission sollte in der Lage sein, einem Mitgliedstaat auf dessen Anfrage Orientierungshilfen für die Erleichterung der Umstellung der Frequenznutzung zu geben.
Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung — insbesondere…
Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der…
Damit keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt errichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG…
Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/19/EG des…
Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der…
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.