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Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, auf den Rat der nationalen Regulierungsbehörde hin, geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise: Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in Artikel 67 Absatz 2 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.
Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist;
Verweigerung der Erteilung neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.
Bei der Anwendung des Absatzes 2 des genannten Artikels handeln die Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.
die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördern;
Verknüpfen die zuständigen Behörden individuelle Funkfrequenznutzungsrechte mit Bedingungen, so können sie, insbesondere um eine effektive und effiziente…
Maßnahmen, die speziell zur Wettbewerbsförderung bei der Erteilung oder Verlängerung von Funkfrequenznutzungsrechten ergriffen werden, sollten von den…
Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, wobei er insbesondere der Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen…
die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer Nutzungsrechte oder neuer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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