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Die Mitgliedstaten arbeiten zusammen, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu koordinieren, wobei sie die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend berücksichtigen. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.
Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Maßnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde. Dies lässt den Beschluss (EU) 2017/899 und das Initiativrecht der Kommission in Bezug auf den Vorschlag von Gesetzgebungsakten unberührt.
Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern: Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.
im Falle, dass dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a oder d gerechtfertigt ist,
im Falle ungelöster Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls um Unterstützung der Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 ersucht hat,
zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
im Falle höherer Gewalt.
Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn
ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 ergreift;
die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Frequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet.
Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.
Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:
Auf Grundlage von Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik kann die Festlegung einer gemeinsamen Frist zur Genehmigung der Nutzung eines im Rahmen der…
von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse;
Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Frequenznutzungsrechten werden von der zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Erhalt des…
Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.