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Die Entscheidung 2008/376/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Aufgaben der Beratungsgremien Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät die Kommission
bei der Gesamtentwicklung des Forschungsprogramms, des Informationspakets gemäß Artikel 25 Absatz 3 und zu künftigen Leitlinien,
in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene,
bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte,
in Bezug auf die Relevanz der Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte,
in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitten 3 und 4 aufgeführten Ziele des Forschungsprogramms,
in Bezug auf die im Informationspaket genannten jährlichen vorrangigen Ziele und gegebenenfalls die vorrangigen Ziele für die in Artikel 25 Absatz 2 genannten gezielten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,
bei der Ausarbeitung des in den Artikeln 27 und 28 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen,
in Bezug auf die Regeln und Verfahren für die Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und die Effizienz dieser Bewertung,
in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Organisation der in Artikel 24 genannten technischen Fachgruppen,
in Bezug auf die Durchführung gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absatz 2,
auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.“
Artikel 22 erhält folgende Fassung: Zusammensetzung der Beratungsgremien
Artikel 24 erhält folgende Fassung: Einrichtung und Aufgaben der technischen Fachgruppen Kohle und Stahl
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird.“
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der folgende Artikel wird eingefügt: Durchführung von Maßnahmen (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen erfüllen die Teilnehmer sämtliche Bedingungen und Pflichten, die in diesem Beschluss, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission sowie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. (2) Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit diesem Beschluss oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich davon entbindet. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten, rechtzeitig unterrichtet wird. (3) Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen zu diesem Zweck alle erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmern, zurückgreifen. Sie bleiben jedoch der Kommission und den anderen Teilnehmern für die ausgeführten Arbeiten verantwortlich. (4) Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren. (5) Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt. Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten alle folgenden Kriterien erfüllen: (6) Die Teilnehmer halten die nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen sie vor Beginn der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.
Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären,
sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, und dies umfasst eine Zusammenarbeit, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist,
sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt und
sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.
Artikel 33 erhält folgende Fassung: Personalkosten Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Personalkosten von Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen und von anderen natürlichen Personen, die kein Gehalt beziehen, können auf der Grundlage von Stückkosten erstattet werden.“
Artikel 39 erhält folgende Fassung: Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend Anwendung.
Artikel 41 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Änderungen des in Artikel 25 genannten Schlusstermins,“
Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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