Erwägungsgrund 5 32010D0778BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9009) (2010/778/EU)
Die Entscheidung 2006/944/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 13 32011L0026RICHTLINIE 2011/26/EU DER KOMMISSION vom 3. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diethofencarb und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 13 32011L0027RICHTLINIE 2011/27/EU DER KOMMISSION vom 4. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oryzalin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 6 32010L0066RICHTLINIE 2010/66/EU DES RATES vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
Die Richtlinie 2008/9/EG ist daher entsprechend zu ändern —
Erwägungsgrund 13 32011L0025RICHTLINIE 2011/25/EU DER KOMMISSION vom 3. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bupirimat und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 13 32011L0009RICHTLINIE 2011/9/EU DER KOMMISSION vom 1. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dodin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.