Erwägungsgrund 2 32018D1062Nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens gibt sich der Gemischte CETA-Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 5 32018D1062Wie im Abkommen vorgesehen, hat der Gemischte CETA-Ausschuss in seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung zu verabschieden.
Erwägungsgrund 3 32013D0482BESCHLUSS DES RATES vom 30. September 2013 über den von der Europäischen Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (2013/482/EU)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 3 32012D0533BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses (2012/533/EU)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 3 32018D1714BESCHLUSS (EU) 2018/1714 DES RATES vom 6. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —
Erwägungsgrund 2 32019D0425BESCHLUSS (EU) 2019/425 DES RATES vom 12. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eingerichtet wurde, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Übereinkunft gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung—