Art. 2 32018D1094BESCHLUSS (EU) 2018/1094 DER KOMMISSION vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Verordnung (EU) 2017/1939 tritt in den Niederlanden am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.
Art. 2 32018R1717VERORDNUNG (EU) 2018/1717 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 30. März 2019.
Erwägungsgrund 4 32024D0807BESCHLUSS (EU) 2024/807 DER KOMMISSION vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft.
Art. 2 32017R1973VERORDNUNG (EU) 2017/1973 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.
Art. 2 Abs. 1 32024D1952BESCHLUSS (EU) 2024/1952 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Schweden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.