Erwägungsgrund 2 32018R1717
In Kenntnis des Gemeinsamen Berichts der Verhandlungsführer der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und insbesondere des Kapitels über die Finanzregelung sowie der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, sich an den Gesamthaushaltsplänen der Union für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 zu beteiligen, als wäre es noch Mitglied der Union, und seinen Beitrag zur Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu leisten, müssen die Kosten für die Verlegung des Sitzes der Behörde, die auf die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, zurückgehen, über den Gesamthaushaltsplan der Union von allen Steuerzahlern der Union getragen werden. Das Vereinigte Königreich hat angeboten, mit den Agenturen der Union mit Sitz in London zu erörtern, wie sie die Kosten ihres Rückzugs verringern könnten.