Erwägungsgrund 8 32018D1103
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Maltas daher ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung in Malta ausüben —