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Der Beschluss (GASP) 2015/740 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) (im Folgenden ‚Ausschuss‘) im Voraus angekündigt wurde;
Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss angekündigt wurde;
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern sie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden.“
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer und Rechts-vorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Südsudan, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 verboten ist. (2) Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbar-machung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.“
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 9 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;“.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Ziffern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und mit Ziffer 14 der Resolution 2428 (2018) benannte Personen und Organisationen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind;“.
den sonstigen Verkauf, die sonstige Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder…
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht…
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: "(d) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder…
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre…
Rüstungsgüter und zugehörige Güter, die vorübergehend von den Streitkräften eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht…
Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.