Erwägungsgrund 6 32018D1197
In einer von der Europäischen Union bei der Unterzeichnung des Abkommens abzugebenden Erklärung wird präzisiert werden, dass Artikel 47 Absatz 3 des Abkommens in einer Weise auszulegen ist, die mit Artikel 25 „Vorläufige Anwendung“ des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vereinbar ist; diese Erklärung sollte genehmigt werden —