Erwägungsgrund 3 32018D1211
Die Ermöglichung des Beitritts des Königreichs Marokko zum Interbus-Übereinkommen dürfte zur Entwicklung der internationalen Beziehungen im Personenverkehr, des Tourismus und des kulturellen Austauschs über die Länder hinaus, die derzeit Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens sind, beitragen. Das Königreich Marokko, das kein Vollmitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, sondern Beobachterstatus hat — was für den Beitritt zum Interbus-Übereinkommen nicht ausreicht —, sollte die Möglichkeit erhalten, dem Übereinkommen beizutreten.