Erwägungsgrund 1 32018D1257
Die Union hat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik die ausschließliche Zuständigkeit für die Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und für den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang.