Erwägungsgrund 2 32018D1257
Gemäß den Beschlüssen 98/392/EG und 98/414/EG des Rates ist die Union eine Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“). Sowohl das Seerechtsübereinkommen als auch das Übereinkommen über Fischbestände sehen vor, dass die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenarbeiten. Mit dem Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer (im Folgenden „Übereinkommen“) wird diese Verpflichtung erfüllt.