Erwägungsgrund 2 32018D0014
Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.