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(1) Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt. (2) Der finanzielle Beitrag Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar: Jahr 1: 160 000 EUR Jahr 2: 163 000 EUR Jahr 3: 166 000 EUR · (3) Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart. (4) Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet. (5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten. (6) Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden. (7) Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen. (8) Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat. (9) Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.
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