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Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht gebunden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Gewährleistung einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, vorlegen. Dies sollte insbesondere die Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Überstellung betreffen, wobei der Besitzstand der Union auf diesem Gebiet sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV uneingeschränkt zu achten sind.
Besteht kein Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren zwischen der EUStA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten…
Da die EUStA im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wird, muss die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EUStA und Eurojust in Bezug auf…
Da die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit errichtet wurde, ist die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates nur in…
Nach Artikel 328 Absatz 1 AEUV steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dies gilt auch zu…
Insbesondere für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die EUStA die nationalen Behörden einschließlich der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem…
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EUStA Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.