Erwägungsgrund 6 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Alle vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten unterstützt werden. Daher sollte dieser im Namen der Union zu vertretende…
Art. 1 32018D1485Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen des ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung beruht auf der…
Art. 2 32018D1485Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen des ADR gemäß Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die…
Erwägungsgrund 7 32019D1707BESCHLUSS (EU) 2019/1707 DES RATES vom 17. Juni 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf eine Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts Samoas und künftiger Beitritte weiterer Pazifik-Inselstaaten zu dem Abkommen zu vertreten ist
Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der in Bezug auf die Empfehlung für solche Änderungen zu vertreten ist.
Art. 1 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Die Europäische Union nimmt zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung den im Anhang zu diesem Beschluss…
Erwägungsgrund 12 32019D0466BESCHLUSS (EU) 2019/466 DES RATES vom 18. März 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichteten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts
Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XXVII des Abkommens…